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Satzung des Waldemar Hof e.V.§ 1 Sitz des Vereins/ Geschäftsjahr1. Der Verein führt den Namen „Waldemar Hof“. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Rostock und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Rostock eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr § 2 Ziel/ Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke. Er fördert Kunst, Kultur und soziales Engagement. 2. Die Schwerpunkte der Arbeit des Vereins liegen in den Bereichen Integration von Behinderten und Ausländern, der Förderung von Frauen sowie der Betreuung von Kindern und Senioren. Den vorgenannten Gruppen soll Förderung durch den Verein zuteil werden, indem - eine öffentliche Begegnungsstätte errichtet wird - eine selbstverwaltete gastronomische Einrichtung errichtet wird - Seminar und Weiterbildungsveranstaltungen durchgeführt werden - projektbezogen gearbeitet wird - Initiativen und Projekte anderer Gruppen mit gleicher Zielstellung koordiniert werden - eine integrative Kindertagesstätte eingerichtet wird - den o.g. Gruppen Räumlichkeiten für selbstverwaltete Veranstaltungen und Projekte zur Verfügung gestellt werden - Bildungsangebote an Kinder unterbreitet werden, die auch das Begründen einer Schulträgerschaft beinhalten - Wohn- und Betreuungsangebote für SenorInnen entwickelt werden - Wohn- und Betreuungsangebote für Menschen mit Handicap, die nach §§ 39, 40 BSHG sowie nach SGB IX und XI der Betreuung und Begleitung bedürfen, entwickelt werden - Wohn- und Betreuungsangebote im Rahmen des KJHG (§ 35) entwickelt werden 3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft- liche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen. 5. Es dürfen auch weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede natürlich oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. 2. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen. 3. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. 4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesonderean sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. § 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod eines Mitglieds oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung. 3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied im groben Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. 4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden und sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderung bleibt hiervon unberührt. § 6 Mitgliedsbeiträge 1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ( §9). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. 2. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. 6. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt sowie nach Bedarf. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende / den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen sowie unter Beifügung der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und zwei Drittel der Vorstandsmitglieder - darunter die Vorsitzende / der Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende / der stellvertretende Vorsitzende - anwesend sind. 7. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 8. Der Vorstand kann – zu seiner Entlastung - die unter den Punkten 5 – 7 aufgeführten Aufgaben an eine per Vorstandsbeschluss zu bestellende Geschäftsführung übertragen. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. Besondere Vertreter § 8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus - der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden - der stellvertretenden Vorsitzenden/ dem stellvertretenden Vorsitzenden - der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister 2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende/ der Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende/ der stellvertretende Vorsitzende und die Vereins- kassiererin/ der Vereinskassierer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. 3. Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. 4. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt die Vorstandsschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung - Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen. Ihr sind insbesondere Jahresrechnungen und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes/ des Geschäftsführers schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchhaltung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. 5. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über a) Aufgaben des Vereins b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz c) Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften d) Aufnahme von Darlehen ab 50.000 DM e) Mitgliedsbeiträge (s. § 6 ) f) Satzungsänderungen g) Auflösung des Vereins h) den Abschluss von langfristigen Mietverträgen 6. 6.1. In der Mitgliederversammlung aktiv stimmberechtigt sind aktive, passive sowie Ehrenmitglieder soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglieder sind. 6.2. Beschäftigte des Vereins haben, solange das Beschäftigungsverhältnis andauert, kein passives Wahlrecht. 7. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 8. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. 9. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt werden. 10. Änderungen des Vereinszweckes oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. 11. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlichmitgeteilt werden. 12. Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist Protokoll zu führen. Dies ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. § 9 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden. 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird. 3. Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftliche bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. 4. Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gem. dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. § 10 Besonderer Vertreter Als besonderer Vertreter im Sinne des § 7 ist die Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer eingesetzt. Ihr/ Ihm obliegen die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Sie/ Er hat insbesondere folgende Aufgaben. Die Aufgaben regeln sich entsprechend § 8 Punkte 5 – 7. Weitere Aufgaben und Pflichten regelt der Geschäftsführeranstellungsvertrag. § 11 Auflösung des Vereins 1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an den Förderverein Gemeindepsychiatrie, Schiffbauerring 20, 18109 Rostock, an Dien Hong e.V. Waldemarstrasse 33, 18057 Rostock, an „barrierefreies rostock“ e.V., Badstüberstrasse 4, 18055 Rostock, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder soziale Zwecke zu verwenden haben. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögen ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen. § 12 Gerichtsstand / Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Rostock. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 26. März 1998 beschlossen. Rostock, den 10.07.2001 |
| 2010-09-07T00:32:42+02:00, 07. September 2010 | |
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